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Verfahrensanweisung NACHHALTIGKEIT: In der Kreisausschusssitzung vom 05.07.2010
wurde eine Verfahrensanweisung lt. Vorschlag des Landratsamtes bezüglich des Vergaberechts "Nachhaltigkeit bei öffentlichen Auftragsvergaben" aufgrund des von mir gestellten Antrags "Ergänzung der Ausschreibungsrichtlinien des Landkreises um: Generelle Prüfung und Abwägung der NACHHALTIGKEIT" einstimmig beschlossen.
Damit war der Antrag ein Erfolg auf ganzer Linie, da sich das Landratsamt zukünftig mit seinen privaten Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung an die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) nicht nur halten wird, sondern diese auch lt. Anweisung bei jeder Ausschreibung umsetzt und kontrolliert!
Dank gilt Herrn Kreisrat Karl-Heinz Grehl, der in der Kreisausschusssitzung noch zwei Ergänzungen durchfechten konnte (Herr Grehl hält den einzigen Sitz unserer Grünenfraktion im Kreisausschuss). Somit wird zukünftig nicht nur nach umweltfreundlichen Lösungen gesucht, sondern auch nach energieeffizienten Lösungen und es wird auch die vorgelagerte Produktion und der Transport berücksichtigt!
Jeder Stadt-/Kommune, jedem Landkreis und Bezirk ist anzuraten folgende Verfahrensanweisung ebenfalls umzusetzen:
Verfahrensanweisung Umweltfreundliche Beschaffung des Landkreises Weilheim-Schongau
- Zweck
Umweltfreundliche Beschaffung ist in Bayern Verfassungsauftrag. Nach Art. 141 Abs. 1 BV ist mit Naturgütern schonend und sparsam umzugehen. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. August 1996 (GVBL S. 396, BayRS 2129-2-1U) haben Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen Personen des öffentlichen Rechts vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Ziele Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung im Abfall und stoffliche Verwertung unvermeidbarer Abfälle erreicht werden. Zur Beachtung dieser Grundsätze hat die Bayerische Staatsregierung das Vergabe- und Haushaltsrecht um die "Umweltrichtlinienen Öffentliches Auftragswesen" (Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung in der Fassung vom 28. April 2009, B II 2-5152-15) erweitert. diese Verfahrensanweisung dient dazu, der für den Einkauf zuständigen Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine klare Vorgehensweise zur Umwetzung der o.g. Richtlinien an die Hand zu geben. Sie ist zusätzlich zu den Regelungen im öffentlichen Auftragswesen zu berücksichtigen.
Diese Verfahrensanweisung ist anzuwenden bei der Beschaffung von Gefahrstoffen, bei der Beschaffung von Produkten aller Art sowie bei der Vergabe von Dienstleistungen.
- Verantwortlichkeiten
-Prozessverantwortung: Verantwortlich für die Einhaltung ist die jeweils für den Einkauf zuständige Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter. Unterstützt werden die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durch die Kreisfinanzverwaltung. Die Freigabe dieser Richtlinien erfolgt durch den Kreistag. - Mitwirkung: Der Umweltbeauftragte bzw. die Fachkraft für Arbeitsicherheit wird von der für den Einkauf zuständigen Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eingebunden, soweit erforderlich.
- Beschreibung des Ablaufs (siehe Checkliste)
Die zuständige Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die Ergebnisse der Prüfungsschritte dieser Verfahrensanweisung zu dokumentieren. Bei Unsicherheiten und zusätzlichem Informationsbedarf kann die Kreisfinanzverwaltung hinzugezogen werden.
- Bedarfsanmeldung
Die Organisationseinheiten bzw. Mitarbeiter melden bei der für den Einkauf zuständigen Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter der jeweiligen Organisationseinheit den Bedarf an.
- Gefahrstoffprüfung
Die für den Einkauf zuständige Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter überprüft, ob das gewünschte Produkt als Gefahrstoff einzuordnen ist. Ein Gefahrstoff liegt im Sinne dieser VA vor, wenn dieser * nach der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet ist, * nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als wassergefährdend oder * nach der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) als brennbar eingestuft ist. Ist laut Bedarfsanmeldung der Einsatz von Gefahrstoffen vorgesehen, prüft die für den Einkauf zuständige Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, ob der vorgesehene Gefahrstoff durch ein umweltfreundlicheres Produkt ersetzt werden kann. Dabei soll insbesondere auch geprüft werden, ob auf den Gefahrstoff bei Veränderung des Arbeitsverfahrens verzichtet werden kann.
- Prüfung der Umweltrelevanz
Die zuständigen Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat zu ermitteln, welche umweltfreundlichen und energieeffizenten Lösungen angeboten werden. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Produktes oder einer Dienstleistung erfolgt anhand der Kriterien der Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) und des Ratgebers über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten in der öffentlichen Verwaltung.
- Ausschreibungen und Einholung von Angeboten
In der Leistungsbeschreibung (§ 8 VOL/A bzw. § 9 VOB/A) sind Gesichtspunkte des Umweltschutzes vorzugeben. Diese Kriterien sind in dem Ratgeber über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten in der öffentlichen Verwaltung näher beschrieben. Für den Einsatz von Gefahrstoffen ist der Nachweis zu fordern, dass geeignete Ersatzstoffe nicht zur Verfügung stehen (s. Punkt Gefahrstoffprüfung dieser VA). Von der Möglichkeit, Nebenangebote oder Änderungsvorschläge (§ 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A, § 10 Abs. 4 VOB/A) ausdrücklich zuzulassen, ist bei umweltbedeutsamen Vergaben i.d.R. Gebrauch zu machen. Bei der Auswertung der Angebote ist darauf zu achten, ob und inwieweit umweltschutzbedingte Merkmale von den einzelnen Anbietern erfüllt werden.
- Prüfung, ob die Berücksichtigung von Umweltaspekten wirtschaftlich vertretbar ist:
Nach den "Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen" der Bayerischen Staatsregierung sind bei der Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen. Für die Landkreisverwaltung wird dazu folgendes geregelt:
- Bei der Bewertung eines Produktes bzw. einer Dienstleistung hinsichtlich der Umweltrelevanz sind ein verringerter Energie- und Materialverbrauch während der Produktion, des Transports und der Lebensdauer und ggf. eine günstigere Entsorgungsmöglichkeit zu berücksichtigen.
- Bei gleicher Eignung und Preisgleichheit ist das umweltfreundlichere Produkt zu wählen.
- Darüber hinaus kann die für den Einkauf zuständige Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter unter Abwägung der Grundsätze zur Berücksichtigung des Umweltschutzes und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in eigener Verantwortung Umweltschutzaspekte bis zu einem Mehrpreis von 10 Prozent berücksichtigen.
- Werden verschiedene Investitionsalternativen mit Hilfe einer Nutzwertanalyse verglichen, so sollen umweltrelevante Aspekte mit bis zu 10 Prozent gewichtet werden.
- Bei besonders umweltbedeutsamen Beschaffungsmaßnahmen (z.B. Ersatz von Gefahrstoffen, Verwendung von Recyclingpapier) können im Einzelfall höhere Mehrkosten gerechtfertigt sein.
- Minderungen der Gebrauchstauglichkeit sind in angemessenem Umfang hinzunehmen.
- Bestellung / Vergabe
Sobald sichergestellt ist, dass die Aspekte des Umweltschutzes soweit als möglich berücksichtigt wurden, erfolgt die Bestellung bzw. die Vergabe einer Dienstleistung. Sofern erforderlich, ist der Lieferant auf die Rücknahme von Transportverpackungen hinzuweisen.
- Zu beachtende Unterlagen
- Ratgeber über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten in der öffentliche Verwaltung - Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen) plus Anlagen - Interpretierende Mitteilung der KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT zur Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Beschlussvorlage des Landkreises Weilheim-Schongau: Nachhaltigkeit bei öffentlichen Auftragsvergaben
Kreistagsantrag: LINK "Generelle Prüfung und Abwägung der NACHHALTIGKEIT"
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