Home | Impressum | Kontakt
 
Menu:
Vita
Kreisrat
Wahlen u Politik
Energiewende
Bildergalerie
Presse
Termine
News
Mehr Transparenz der Krankenhaus GmbH des Landkreises Weilheim-Schongau - Mai 2010

Antrag auf:
Mehr Transparenz der Krankenhaus GmbH des Landkreises Weilheim-Schongau

Betreff:

Änderung der Satzung, Krankenhaus GmbH des Landkreises Weilheim-Schongau

Der Kreistag möge beschließen:

Der Aufsichtsrat lt. Satzung der Krankenhaus GmbH des Landkreises Weilheim-Schongau wird in einen nicht(partei)politischen Aufsichtsrat gewandelt. Für die Sanierung, Erhaltung und das Controlling der Krankenhaus GmbH wird externe Fachkompetenz in das Aufsichtsratsgremium bestellt, sowie für das weitere Coaching und die Beratung der Geschäftsleitung.

Als zu diskutierenden Aufsichtsratbesetzung wird vorgeschlagen:

  • Bayerische Krankenhausgesellschaft e.V. – [ 1. Aufsichtsrat ]
  • Unternehmensberatung [ z.B. Kienbaum – 1. Aufsichtsrat ]
  • Geschäftsleitungen örtlich nicht konkurrierender Konkurrenzunternehmen [ 2. Aufsichtsräte ]
  • Knappschaft – [ 1. Aufsichtsrat ]
  • Klinikärzte – [ je Krankenhausstandort – 1. Aufsichtsrat ]
  • Krankenschwester /-pfleger [ 2 Aufsichtsräte ]
  • Ärzteverbund der Region Penzberg e.V. [1. Aufsichtsrat ]
  • Ärzteverbund der Region …. [ - Aufsichtsrat ]

Der Aufsichtsrat ist dem neu zu gründenden, beschließenden Ausschuss für Gesundheit und Heilwesen vorschlags- und berichtspflichtig. Die in § 18 [Zuständigkeit des Aufsichtsrats] der Satzung geregelten Verantwortlichkeiten, sind entsprechend dem Aufsichtsrat und dem Ausschuss für Gesundheit und Heilwesen zu zuordnen. Ziel ist die generelle Prüfung und Empfehlung über den Aufsichtsrat, der Ausschuss beschließt in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung.

Alternativ: Sollte sich der Kreistag nicht zu einem un(partei)politischen Aufsichtsrat entschließen können, so ist der Transparenz geschuldet § 15 [Aufsichtsrat] Absatz 5, nach den Möglichkeiten des § 52 Abs. 1 GmbHG sowie der Artikel 80 und 81 der Landkreisordnung, zu novellieren.


Begründung:

Das staatliche Landratsamt, der Landrat sowie die Kreisräte sind unisono der Meinung, dass der Aufsichtsrat der Krankenhaus GmbH des Landkreises Weilheim-Schongau ein obligatorischer Aufsichtsrat, also ein Pflichtgremium sei.

Dies wird mir gegenüber sogar auf Nachfrage durch meinen Eilantrag vom 18. Juli 2009 (Punkt 2) am 04.08.2009 durch das Landratsamt wie folgt bestätig: »Die Bildung eines Aufsichtsrates bestimmt sich nach der Unternehmenssatzung der Krankenhaus GmbH Landkreis Weilheim-Schongau in der Änderungsfassung vom 15.01.2009. Die Auflösung des Aufsichtsrates und Ersetzung durch einen tagenden Ausschuss durch Änderung der Unternehmenssatzung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Bei der Krankenhaus GmbH handelt es ich um eine große Kapitalgesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch, die eine sehr rege operative Geschäftstätigkeit bedingt. Die Aufgabe des Aufsichtsrates ist es primär, die Geschäftsführung zu überwachen. Würde der Aufsichtsrat abgeschafft, müsste stattdessen ein Gesellschafterrat für die Krankenhaus GmbH eingerichtet werden, dessen paritätische Zusammensetzung gleich des Aufsichtsrates, aber ohne Arbeitnehmervertreter wäre. Ein tagender Ausschuss an Stelle eines Aufsichtsrates oder Gesellschafterrates sieht das Gesellschaftsrecht nicht vor.«

Hierzu muss man wissen, dass anders als bei Aktiengesellschaften i.d.R. kein Aufsichtsrat bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) notwendig ist. Damit ist der Aufsichtsrat fakultativ, also eine freiwillige Einrichtung. Wiederum zwingend, also obligatorisch wird ein GmbH-Aufsichtsrat nach dem »Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG)«. Denn, beschäftigt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer, ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Dies wäre bei der Krankenhaus GmbH des Landkreises Weilheim-Schongau der Fall.

Unstrittig und unrelevant ist, dass es sich bei der Krankenhaus GmbH nach § 267 HGB um eine große Kapitalgesellschaft handelt.

Lt. Krankenhaus Satzung § 3 [Gemeinnützigkeit, Zweckbindung] Abs. 1 verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch den Betrieb von Krankenhäusern. Die Gesellschaft ist dabei selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Des Weiteren werden nach § 15 [Aufsichtsrat] 2 Mitglieder aus dem Kreis der Mitarbeiter der Krankenhäuser in den Aufsichtsrat entsendet.

Die Entsendung von nur 2 Arbeitnehmern würde dem »Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat« widersprechen.

Schon hier erkennt man, dass es sich nicht um einen obligatorischen, sondern um einen fakultativen Aufsichtsrat handeln muss!

Der Grund für die Fakultativität ist, dass es sich bei der Krankenhaus GmbH des Landkreises Weilheim-Schongau um einen so genannten Tendenzbetrieb handelt. Denn die Krankenhaus GmbH verfolgt nicht nur wirtschaftliche, sondern insbesondere auch bestimmte andere Ziele (Daseinsfürsorge). So besagt § 2 [Gegenstand und Zweck] der Satzung: „Zweck der Gesellschaft ist die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen im Rahmen der Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan des Freistaates Bayern sowie des Versorgungsauftrages. Dies hat durch die langfristige Sicherung und Weiterentwicklung der erwähnten 4 Krankenhäuser zu erfolgen.“

Bei Tendenzbetrieben finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer (DirttelbG) im Aufsichtsrat keine Anwendung.

Die Rechtsfolge ist: Ein fakultativer Aufsichtsrat erlaubt nach § 52 Abs. 1 GmbHG eine nahezu beliebige Ausgestaltung in der Satzung, und die Landkreisordnung geht hier sogar noch einen Schritt weiter. Artikel 80 und 81 erkennen zur „angemessenen Einflussnahme“ auch andere entsprechende Gremien an.

Somit steht es dem Kreistag frei die Satzung der Krankenhaus GmbH des Landkreises Weilheim-Schongau entsprechend seinem Interesse für mehr Transparenz zu ändern.

Gerne zitiere ich für eine Antragsunterstützung seitens der CSU den Leserbrief der stellvertretenden Landrätin Frau Andrea Jochner-Weiß (CSU) vom 15. Mai 2010: „Die CSU hat sich in der Kreistagssitzung am Freitag, den 14. Mai 2010, für die Transparenz und Offenheit eingesetzt.“

Dann besteht jetzt seitens der CSU die Chance, die mit CSU-Mehrheit beschlossene Satzung der Krankenhaus GmbH so zu ändern, dass zukünftig undurchsichtige Beteiligungsbericht sowie konspirative Aufsichtsratssitzungen der Vergangenheit angehören.


Hintergrund:

§ 52 GmbHG – Aufsichtsrat

Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Abs. 4, §§ 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, § 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

Tendenzbetrieb

Ein Tendenzbetrieb verfolgt nicht (nur) wirtschaftliche, sondern auch bestimmte andere Ziele. Der Tendenzbetrieb ist ein Begriff aus dem deutschen Betriebsverfassungsrecht (BetrVG). Hierbei handelt es sich um das Recht der kollektiven Interessensvertretung der Belegschaft (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) eines Betriebes gegenüber dem Unternehmen, das den Betrieb führt.

  • Ein Tendenzbetrieb ist ein Betrieb, mit dem der Unternehmer nicht nur Geld verdienen will, sondern mit dem er ausschließlich bzw. zusätzlich andere Ziele verfolgt, nämlich die im Gesetz erwähnten politischen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Ziele;
  • Auf Tendenzbetriebe finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung, „soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes dem entgegensteht“ (§ 118 Absatz 1 Satz 1 BetrVG);
  • Von den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes sind die Tendenzbetriebe teilweise ausgenommen. So werden dem Betriebsrat Beteiligungsrechte nur insoweit eingeräumt, als die Eigenart des Unternehmens dem nicht entgegensteht.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Tendenzbetrieb


§ 118 BetrVG: Tendenzbetriebe sind privatrechtliche Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen Zwecken oder der Berichterstattung und der Meinungsäußerung dienen. Der Zweck muss unmittelbar mit dem Betrieb erreicht werden.


Landkreisordnung / 4. Abschnitt – Gemeindliche Unternehmen

Art. 80 [Unternehmen in Privatrechtsform] der Landkreisordnung besagt, dass landkreiseigene Unternehmen in Privatrechtsform nur zulässig sind, wenn der Landkreis einen angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält. Art. 81 besagt des Weiteren, das »Der Landkreis bei der Ausgestaltung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung darauf hinwirken soll, dass ihm das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Gremium zu entsenden, soweit das zur Sicherung eines angemessenen Einflusses notwendig ist«. Hierbei ist vor allem der Nachsatz zu betrachten: »Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften haben Personen, die vom Landkreis entsandt oder auf seine Veranlassung gewählt wurden, den Landkreis über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.«

Verschwiegenheitspflicht, Quelle Dr. Weber / BKPV

Bayerisches Staatsministerium des Inneren, Schreiben vom 27.05.1993

„Was den inhaltlichen Umfang der Berichtspflichten angeht, sind zunächst die gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen, also § 394 Satz 2 AktG, zu beachten. Im übrigen kann wohl nicht unterschieden werden zwischen Vorgängen im Aufsichtsrat im allgemeinen und dem persönlichen Abstimmungsverhalten des kommunalen Vertreters im besonderen. Abstimmungen im Aufsichtsrat sind das letztlich entscheidende Mittel, um die gemeindlichen Interessen (den öffentlichen Zweck) durchzusetzen. Gerade an der Auskunft über das Abstimmungsverhalten ihres Vertreters kann daher der Gemeinde besonders gelegen sein.“

  • GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat [Tendenzbetrieb]
    Satzung oder Geschäftsordnung der Gesellschafterversammlung für Aufsichtsrat kann Verschwiegenheitspflicht grds. unabhängig von § 116, 93 Abs. 1 Satz 2 AktG ordnen, auch erweitern oder einschränken (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG)
  • Eine Erweiterung der Verschwiegenheitspflicht ist kommunalrechtlich bedentklich, weil Pflicht zu angemessenem Einfluss (vgl. Art. 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GO)
  • aber: keine Verankerung einer generellen Informationspflicht der
    Aufsichtsratsmitglieder gegenüber dem kommunalen Gremium, weil sonst Grenzen von § 51 a Abs. 2 GmbHG umgangen werden könnte.

§ 51 a Abs. 2 GmbHG: Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.


Download des Antrages: (PDF)

 


Rede und Aufforderung auf mehr Transparenz Krankenhaus GmbH


Vorbereitete Rede zum Topic 8 „Antrag des  Kreisrates Marcus Reichenberg, Bündnis 90/Die Grünen vom Mai 2010; −Mehr Transparenz der Krankenhaus GmbH des Landkreises Weilheim-Schongau −“ auf der Kreistagssitzung, Freitag, 29. Oktober 2010, im Gasthof zur Post, 82399 Raisting:


Sehr geehrter Landrat, sehr verehrte Kreisräte,

der Antrag auf „Mehr Transparenz der Krankenhaus GmbH des Landkreises Weilheim-Schongau“ hat eine,… ich möchte sagen, lange Vorgeschichte!

Wie wir alle wissen, kann es eine Transparenz gar nicht geben, da das Aufsichtsratsgremium zur Verschwiegenheit gegenüber den Kreisräten und den Bürgern verpflichtet ist.

Aber ist dem auch so, hält sich der Aufsichtsrat an den Satzungsparagraphen 15 (5) zur Verschwiegenheit?

So liest der Interessierte in den Zeitungen:

  • dem Vernehmen nach, gibt es mindestens ein konkretes Übernahmeangebot.., oder
  • dem Vernehmen nach vermissten die Aufsichtsratsmitglieder belastbare Aussagen über eine mögliche Kooperation mit anderen Krankenhäusern…, oder
  • dem Vernehmen nach wäre am Mittwoch im Aufsichtsrat der Krankenhaus-GmbH aber eine Kampfabstimmung nötig gewesen, um das Starnberger Angebot durchzusetzen…, oder
  • Vertrauliche Unterlagen aus dem Aufsichtsrat der Krankenhaus GmbH zeigen, dass die wirtschaftliche Situation des Penzberger Krankenhauses…, oder
  • die Vorgeschichte reicht allerdings mehr als ein Jahr zurück. Das geht aus internen Unterlagen hervor, die unserer Redaktion vorliegen…, oder noch besser, wenn das Abstimmungsverhalten in der Zeitung steht, wie:
  • … von den 13 anwesenden Aufsichtsräten stimmen die vier CSU-Vertreter und Penzbergs Bürgermeister Hans Mummert (SPD) dagegen.

Von der Einhaltung der Verschwiegenheit, liebe Kreisrätinnen und Kreisräte, kann hier keine Rede sein. Der Aufsichtsrat wird parteipolitisch nach gut dünken genutzt.

Anscheinend auch, so liest man von uns in der Zeitung, ist die Verschwiegenheit sogar gesetzlich… vorgeschrieben.

Denn ich zitiere:

  • Bürgermeister Hans Mummert sagte, ihn habe die Dynamik selbst überrascht. Zugleich bestätigte er, als Aufsichtsrat-Mitglied seit einigen Wochen von den Plänen zu wissen. Er sei gesetzlich zur Schweigepflicht verpflichtet, verteidigte er sich . Zugleich sei er froh, dass die Pläne jetzt öffentlich geworden sind, oder…
  • Einen Tag nach dieser Aufsichtsratssitzung äußerte sich der Landrat erstmals ausführlich gegenüber der Öffentlichkeit. Sein bisheriges Schweigen begründete er mit den Vorschriften des GmbH-Rechts .

Aber auch das ist noch nicht alles! Denn… wir führen zu allem Überfluss auch noch eine nichtsachliche Diskussion um die Verschwiegenheit des Aufsichtsratsgremiums. Ich beziehe mich diesbezüglich mal nur auf den eMail-Fragenkatalog von Herrn Kreisrat Pfeiffer, welcher kurzfristig dem Kreistag in der Mai-Sitzung vorgelegt worden ist – Sie erinnern sich…!

In den Zeitungen stand, u.a.:

  • Parteiengezänk ums Krankenhaus…, oder…
  • Dobrindt wirft Mummert vor, die Vertraulichkeit gebrochen zu haben…, oder…
  • Breil bemerkt ein tiefes Unbehagen bei zahlreichen Kreisräten über die schon viel zu lange währende Ungewissheit …, oder…
  • Frau Orawetz behauptet, im Aufsichtsrat schlafen ganz andere als die CSU, dürfe aber aufgrund der Schweigepflicht nichts sagen…, oder… - und das war mitunter der Anlass meiner genaueren Recherche und der Anlass meines Antrages:
  • Frau Vizelandrätin Jochner-Weiß … wirft dem Landrat vor: „Diese logischen Fragen des Herrn Pfeiffer ergeben sich für einen engagierten Kreisrat schlichtweg aus der offensichtlichen Intransparenz bei der Arbeit des Landrates gegenüber dem Kreistag!“

RESPEKT vor all diesen parteipolitischen Aussagen, denn… ohne viel Fachsimpeln:

Fakt ist, dass nach Satzungsparagraph 3, die Krankenhausgesellschaft ausschließlich und unmittelbar einem gemeinnützigen Zweck dient, nämlich der Daseinsfürsorge und somit ein Tendenzbetrieb ist, dem freigestellt ist, ob er einen Aufsichtsrat einberuft oder eben nicht… und wenn er diesen einberuft, ob dieser öffentlich und/oder nichtöffentlich tagen soll.

Die Ausgestaltung des Aufsichtsrats, liebe Kreisrätinnen und Kreisräte, bestimmen somit Sie ganz alleine… über den Kreistag! Wenn Sie, wie soeben zitiert, mit der immer geforderten Transparenz und Offenheit, nicht zufrieden sind, dann fassen Sie sich bitte an der eigenen Nase und ändern entsprechend die Satzung der Krankenhaus GmbH! Sie dürfen das!

Ich bin es leid , im Kreistag über etwas abstimmen zu müssen, und sei es nur über einen Verlustausgleich von mehreren Millionen Euro, wenn ich vorher keinen inhaltlichen Einblick in die Entscheidungsprozesse erhalte.
Und ich bin es auch leid , dass wenn es um die Daseinsfürsorge geht, die Bürger auch nicht in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Die Penzberger Bürger sowie alle Bürger des Landkreises Weilheim-Schongau haben ein Recht auf diese, schon lange geforderte, Transparenz!

Dass ich in meinem Antrag dann noch weiter gegangen bin und ein Fachgremium einem parteipolitischen Gremium vorziehe, liegt einfach daran, dass solch ein partei politisch besetztes Gremium mit Sicherheit nicht die Wahl der Qual ist. Gerne vergleiche ich hier das Debakel um die BayernLB – Hypo Alpe Adria, mit unserer Krankenhaus GmbH.
Schuster bleib bei Deinen Leisten! In diesem Zusammenhang stimme ich übrigens den Aussagen von Herrn Bachlatko in seiner Begründung in keiner Weise zu, dass der Landkreis in einem Fachgremium… keinen angemessenen Einfluss haben könnte. Es würde schon ausreichen, den Landrat mit einem Vetorecht zu versehen, und die transparenten Entscheidungen des öffentlich und nichtöffentlich tagenden Fachaufsichtsrates dem Kreistag oder einem öffentlichen/nicht öffentlichen Krankenhausausschuss zur Beratung und zur Entscheidung vorzulegen.

Letztendlich werden ja die Entscheidungen, wie es mit dem Krankenhaus weitergeht, im Kreistag getroffen! Mit oder ohne Transparenz, dass steht hier zur Debatte und liegt
–wohlgemerkt– in Ihrer Hand!

Liebe Kreisrätinnen und Kreisräte, glauben Sie mir, mir ist es egal, wie Sie über diesen Antrag abstimmen. Sie können einstimmig dagegen sein , kein Problem – aber, ich möchte dann bitte nie wieder im Kreistag hören oder in der Zeitung lesen müssen, dass sich ein Kreisrat wegen mangelnder Transparenz beschwert.


Der Antrag wurde vorgestellt und die Rede wurde auf der Kreistagssitzung am 29. Oktober 2010 gehalten. Der Antrag wurde vom Kreistag vollständig abgelehnt – auch Punkt 4) „Forderung auf mehr Transparenz durch „Änderung der Schweigepflicht der Aufsichtsratsmitglieder“!

Weilheimer Tagblatt titelt: "Es steht doch eh' alles in der Zeitung" (PDF)

Kreisbote WM-SOG titelt: "Schweigen ist Gold" (PDF)

 
News:

Feb. 2012. Beantwortung Fragebogen. Die Bayerische Staatsregierung hat am 11. November 2011 den Entwurf

Weiterlesen...